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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung vom 1.6.2008
Hogatron GmbH, Josef Wilberger Str.
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A - 6020 Innsbruck
I GELTUNG
1. Angebote, Lieferungen und Leistungen der Hogatron erfolgen
ausschließlich aufgrund der Geschäftsbedingungen. Sofern der
Käufer Gelegenheit hatte, vom Inhalt der Geschäftsbedingungen
Kenntnis zu nehmen, gelten diese spätestens mit der Entgegennahme
der Ware oder Leistung als angenommen. Gegenbestätigungen des
Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam,
wenn Hogatron sie schriftlich bestätigt.
3. Die Geschäftsbedingungen gelten, falls nicht anders vereinbart,
auch für alle künftigen Geschäfte mit Hogatron.
II ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
1. Angebote der Hogatron sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechts-wirksamkeit
der schriftlichen oder fern-schriftlichen Bestätigung der Hogatron.
Das gilt ebenso für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
ist.
III PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart wird,
netto ab Auslieferungslager Innsbruck zuzüglich des am Tage
der Lieferung gültigen Mehrwertsteuersatzes, ausschließlich
Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versicherung usw.
2. Die Rechnungen der Hogatron sind 30 Tage nach Rechnungsdatum
ohne jeden Abzug in bar zahlbar. Hogatron ist bei Überschreitung
dieser Zahlungsfrist unter Vorbehalt der Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens ohne Mahnung berechtigt, Zinsen in
der Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu
verlangen. Bei Barzahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum
gewährt Hogatron, falls nichts anderes vereinbart ist, 3 % Skonto,
sofern vorhergehende Rechnungen ausgeglichen sind. Sofern keine
Sonderregelung getroffen wird, gelten bei Projektanlagen folgende
Zahlungsbedingungen: ein Drittel der Auftragssumme binnen 8
Tagen nach dem Auftrag; ein Drittel der Auftragssumme vor Montagebeginn;
der Rest nach Übergabe und Schlussrechnung.
3. Die Annahme von Wechseln (nur mit einer Höchstlaufzeit von
90 Tagen nach Rechnungsdatum) und Schecks erfolgt nur zahlungshalber.
Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer und Einzugskosten gehen
zu Lasten des Käufers.
4. Die Preise richten sich nach der am Tag des Versandes der
Ware gültigen Hogatron-Preisliste. Sollte Hogatron daher in
der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ihre Preise
allgemein ermäßigen oder erhöhen, so wird der am Tag des Versandes
gültige neue Preis berechnet.
5. Hogatron behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten
Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen
und Kosten zu verwenden und zwar in Reihenfolge: Kosten, Zinsen,
Hauptforderung.
6. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungs-verweigerungs-
und Zurückbehaltungsrechten gegen Kaufpreisforderungen bedürfen
der Zustimmung von Hogatron.
7. Die begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers,
insbesondere bei Zahlungsrückstand, ist Hogatron vorbehaltlich
weiter-gehender Ansprüche berechtigt, für weitere Lieferungen
Vorauszahlungen und Sicherheiten zu verlangen sowie eingeräumte
Zahlungsziele zu widerrufen.
IV LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT
1. Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes
schriftlich ausdrücklich vereinbart ist. Teillieferungen sind
zulässig. Bei Vereinbarung eines festen Liefertermins hat der
Käufer im Falle eines Verzugs von Hogatron eine angemessene
Nachfrist von mindestens 8 Wochen zu setzen. Erfolgt die Lieferung
auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht, hat der Käufer das
Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung
und ist eingehalten, wenn die Ware das Lager bis Ende der Lieferfrist
verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft
der Ware gemeldet ist.
3. Abrufaufträge sind, sofern nicht besondere Vereinbarungen
getroffen werden, innerhalb von 6 Monaten, nachdem Hogatron
ihre Liefer-bereitschaft gemeldet hat, abzunehmen. Nach Ablauf
dieser Frist ist Hogatron berechtigt, die Abnahme zu verlangen.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die Hogatron nicht zu vertreten
hat, ihr die Lieferung jedoch wesentlich erschweren oder unmöglich
machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs-schwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung und sonstige Ereignisse,
die Hogatron trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren
Sorgfalt nicht abwenden konnte, berechtigen Hogatron, die Lieferung
oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer
kann von Hogatron die Erklärung verlangen, ob Hogatron zurücktreten
oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern will. Erklärt
sich Hogatron nicht oder bietet eine unangemessenen lange Lieferfrist
an, ist der Käufer berechtigt, zurückzutreten. Wird durch die
angegebenen Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich,
wird Hogatron von der Lieferungs- und Leistungspflicht frei.
In keinem Fall kann der Käufer Hogatron für den entstandenen
Schaden verantwortlich machen.
5. Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, ist Hogatron berechtigt,
nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten
und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Hogatron
ist berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 30 % des
Kaufpreises oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens
zu verlangen. Das richterliche Mäßigungsrecht ist ausgeschlossen.
6. Der Versand erfolgt ab Lager und auf Rechnung und Gefahr
des Käufers. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der
Absendung geht die Gefahr bereits mit der Bekanntgabe der Versandbereitschaft
über. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports
haftet Hogatron nicht. Soweit nichts anderes vereinbart, wählt
Hogatron Versand und Verpackung nach bestem Ermessen. Eine Versicherungspflicht
übernimmt Hogatron nicht. Auf schriftliches Verlangen des Käufers
wird die Ware jedoch gegen Transportschäden und andere Schäden
auf seine Kosten versichert.
V A: Gewährleistung
1. Hogatron leistet Gewähr, dass die verkaufte Ware bei Übergabe
an den Käufer dem Vertrag entspricht.
2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungspflichten der §§
922 ff ABGB mit folgenden, für Unternehmer gültigen Abweichungen:
- Die Gewährleistungsfrist beginnt mit jenem Tag, an dem die
Ware das Lager der Hogatron verlassen hat;
- Das Recht auf Gewährleistung verjährt auch bei verborgenen
Mängeln mit Ablauf eines Jahres;
- Der Käufer hat die Ware nach Lieferung unverzüglich daraufhin
zu untersuchen ob sie dem Vertrag entspricht und erkennbare
Mängel spätestens 7 Tage nach Lieferung, verborgene Mängel unverzüglich
nach deren Erkennbarkeit innerhalb der Gewährleistungsfrist
schriftlich (Brief, Telefax, E-Mail) zu rügen;
- Der Beweis, dass der Mangel bereits bei Lieferung der Ware
vorhanden war, obliegt dem Verkäufer;
- Hogatron hat die Wahl, einen berechtigten Gewährleistungsanspruch
durch Verbesserung oder Austausch der Sache zu erfüllen und
sonstige Gewährleistungsbehelfe auszuschließen, sofern Verbesserung
oder Austausch nicht unmöglich sind;
- Rücksendungen bedürfen der vorherigen, ausdrücklichen Zustimmung
von Hogatron, bloßes Stillschweigen bedeutet keine Zustimmung;
- Der Käufer hat Hogatron für die Mängelbehebung eine angemessene
Frist ab Bereitstellung des beanstandeten Gegenstandes zu gewähren;
- Die Gewährleistung für Ersatzlieferungen und Verbesserungsarbeiten
erfolgt im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand;
- Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Hogatron nicht
befolgt, Änderungen am Produkt vorgenommen, Teile ausgewechselt
oder Hogatron – Originalersatzteile nicht verwendet, entfällt
jede Gewährleistung;
- Weitere Ansprüche des Käufers gegen Hogatron wegen mangelhafter
Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen.
- Eine Regresspflicht von Hogatron gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen,
wenn der Käufer als Letztverkäufer den Mangel bei rechtzeitiger
Untersuchung der Ware vor Verkauf an den Verbraucher hätte erkennen
und rügen können.
V B: SONDERBESTIMMUNGEN FÜR MASCHINEN
1. Keine Gewähr leisten wir:
- für sämtliche Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen
wie insbesondere Dichtungen, Ventile, Hähne, Heizwiderstände,
Schalter, Temperaturregler, Dosierer, Farbbänder, Porzellanteile
und dergleichen:
- für Mängel, Schäden, die durch Witterungseinflüsse, Kesselsteinansatz,
chemische, physikalische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse verursacht werden, sofern sie nicht auf ein Verschulden
der Hogatron zurückzuführen sind;
- für Mängel, Schäden durch Verzicht auf Wasserfilter obwohl
die Wasserverhältnisse vor Ort den Einsatz eines Wasserfilters
erfordern und der Kunde auf dieses Erfordernis in der Auftragsbestätigung
von Hogatron hingewiesen worden ist;
- für Mängel, Schäden, die durch Nichtbefolgen der Vorschriften
über die Behandlung, Wartung und Pflege der Produkte (Bedienungsanleitung,
Betriebs- und Wartungsanweisungen von Hogatron) entstehen;
- für Mängel, Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung der Produkte, durch das Nichtverwenden von Hogatron-Originalersatzteilen,
durch fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte oder
durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder durch unsachgemäße
und ohne Einwilligung von Hogatron vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter, die von Hogatron
nicht autorisiert wurden, verursacht worden sind.
V C: SCHADENERSATZ
Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis,
wegen Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Folgeschäden
und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit das
Gesetz nicht eine zwingende Haftung wegen Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit vorsieht. Der Nachweis des Verschuldens obliegt
dem Käufer. Auch bei einem gerechtfertigten Schadensersatzanspruch
des Käufers hat Hogatron zunächst die Wahl zwischen Verbesserung
und Austausch der Ware und gelten analog die unter der Gewährleistung
festgelegten Käuferpflichten.
V D: ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Das Recht des Käufers, bei mangelhafter Ware seine Zahlung oder
sonstige Gegenleistung zurückzuhalten, setzt eine vertragsmäßige
Mängelrüge des Käufers voraus und ist auf den Umfang beschränkt,
der in einem angemessenen Verhältnis zum aufgetretenen Mangel
bzw. den Verbesserungs-/Austauschkosten steht.
V E: RÜCKABWICKLUNG
Bei Aufhebung des Vertrages und Rückabwicklung der wechselseitigen
Leistungen ist Hogatron, unbeschadet ihrer sonstigen, gegen
den Käufer bestehenden Ansprüche, berechtigt, als Entgelt für
die Nutzung der Ware und als Entschädigung für Wertminderung
folgende Beträge zu fordern:
- 25 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer nach 6 Monaten
- 50 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer nach 1 Jahr
- 60 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer nach 2 Jahren.
Der Nachweis, dass eine geringere oder überhaupt keine Wertminderung
eingetreten ist, bleibt dem Käufer vorbehalten. Ein richterliches
Mäßigungsrecht ist ausgeschlossen.
VI EIGENTUMSVORBEHALT
1. Hogatron behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware
bis zur vollständigen Bezahlung ihrer sämtlichen Forderungen
aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit
dem Käufer vor. Als Bezahlung gilt der Eingang des Forderungsbetrages
bei Hogatron.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Hogatron
ab. Der Käufer ermächtigt Hogatron unwiderruflich, die an sie
abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Auf Aufforderung der Hogatron hin wird der Käufer
die Abtretung offen legen sowie die erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen geben.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer
auf das Eigentum der Hogatron hinweisen und diese unverzüglich
benachrichtigen. Kosten und Schaden trägt der Käufer.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere
Zahlungsverzug, ist Hogatron berechtigt, die Vorbehaltsware
auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung
der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
Auch ist in diesem Fall ausschließlich noch Hogatron berechtigt,
den Abnehmern des Käufers die Abtretung der Forderung des Käufers
an Hogatron mitzuteilen und die Forderung einzuziehen. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Hogatron
liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
5. Hogatron verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden
Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl auf Verlangen
des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.
VII HAFTUNG
Hogatron übernimmt eine Haftung nur, soweit eine solche in diesen
Geschäftsbedingungen ausdrücklich geregelt ist. Ausgeschlossen
sind insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Abschluss des
Vertrages, aus positiver Forderungsverletzung oder außervertraglicher
Haftung, es sei denn, dass in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
VIII ABTRETUNGSVERBOT
Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Käufer
bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Hogatron.
IX ERFÜLLUNG, GERICHTSSTAND, WIRKSAMKEITSKLAUSEL
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Innsbruck.
2. Gerichtsstand ist Innsbruck oder nach Wahl der Hogatron der
allgemeine Gerichtsstand des Käufers.
3. Es gilt Österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes
ist ausgeschlossen.
4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
oder des Liefergeschäftes unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Regelung
gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam
ist.