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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung vom 1.6.2008

Hogatron GmbH, Josef Wilberger Str. 48
A - 6020 Innsbruck



I GELTUNG

1. Angebote, Lieferungen und Leistungen der Hogatron erfolgen ausschließlich aufgrund der Geschäftsbedingungen. Sofern der Käufer Gelegenheit hatte, vom Inhalt der Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, gelten diese spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Hogatron sie schriftlich bestätigt.
3. Die Geschäftsbedingungen gelten, falls nicht anders vereinbart, auch für alle künftigen Geschäfte mit Hogatron.
II ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
1. Angebote der Hogatron sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechts-wirksamkeit der schriftlichen oder fern-schriftlichen Bestätigung der Hogatron. Das gilt ebenso für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
III PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart wird, netto ab Auslieferungslager Innsbruck zuzüglich des am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuersatzes, ausschließlich Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versicherung usw.
2. Die Rechnungen der Hogatron sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in bar zahlbar. Hogatron ist bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ohne Mahnung berechtigt, Zinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Bei Barzahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt Hogatron, falls nichts anderes vereinbart ist, 3 % Skonto, sofern vorhergehende Rechnungen ausgeglichen sind. Sofern keine Sonderregelung getroffen wird, gelten bei Projektanlagen folgende Zahlungsbedingungen: ein Drittel der Auftragssumme binnen 8 Tagen nach dem Auftrag; ein Drittel der Auftragssumme vor Montagebeginn; der Rest nach Übergabe und Schlussrechnung.
3. Die Annahme von Wechseln (nur mit einer Höchstlaufzeit von 90 Tagen nach Rechnungsdatum) und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer und Einzugskosten gehen zu Lasten des Käufers.
4. Die Preise richten sich nach der am Tag des Versandes der Ware gültigen Hogatron-Preisliste. Sollte Hogatron daher in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ihre Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so wird der am Tag des Versandes gültige neue Preis berechnet.
5. Hogatron behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
6. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungs-verweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen Kaufpreisforderungen bedürfen der Zustimmung von Hogatron.
7. Die begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, ist Hogatron vorbehaltlich weiter-gehender Ansprüche berechtigt, für weitere Lieferungen Vorauszahlungen und Sicherheiten zu verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen.
IV LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT
1. Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes schriftlich ausdrücklich vereinbart ist. Teillieferungen sind zulässig. Bei Vereinbarung eines festen Liefertermins hat der Käufer im Falle eines Verzugs von Hogatron eine angemessene Nachfrist von mindestens 8 Wochen zu setzen. Erfolgt die Lieferung auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht, hat der Käufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn die Ware das Lager bis Ende der Lieferfrist verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
3. Abrufaufträge sind, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, innerhalb von 6 Monaten, nachdem Hogatron ihre Liefer-bereitschaft gemeldet hat, abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist Hogatron berechtigt, die Abnahme zu verlangen.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Hogatron nicht zu vertreten hat, ihr die Lieferung jedoch wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung und sonstige Ereignisse, die Hogatron trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, berechtigen Hogatron, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann von Hogatron die Erklärung verlangen, ob Hogatron zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern will. Erklärt sich Hogatron nicht oder bietet eine unangemessenen lange Lieferfrist an, ist der Käufer berechtigt, zurückzutreten. Wird durch die angegebenen Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, wird Hogatron von der Lieferungs- und Leistungspflicht frei. In keinem Fall kann der Käufer Hogatron für den entstandenen Schaden verantwortlich machen.
5. Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, ist Hogatron berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Hogatron ist berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens 30 % des Kaufpreises oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Das richterliche Mäßigungsrecht ist ausgeschlossen.
6. Der Versand erfolgt ab Lager und auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Bekanntgabe der Versandbereitschaft über. Für Beschädigungen und Verluste während des Transports haftet Hogatron nicht. Soweit nichts anderes vereinbart, wählt Hogatron Versand und Verpackung nach bestem Ermessen. Eine Versicherungspflicht übernimmt Hogatron nicht. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird die Ware jedoch gegen Transportschäden und andere Schäden auf seine Kosten versichert.
V A: Gewährleistung
1. Hogatron leistet Gewähr, dass die verkaufte Ware bei Übergabe an den Käufer dem Vertrag entspricht.
2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungspflichten der §§ 922 ff ABGB mit folgenden, für Unternehmer gültigen Abweichungen:
- Die Gewährleistungsfrist beginnt mit jenem Tag, an dem die Ware das Lager der Hogatron verlassen hat;
- Das Recht auf Gewährleistung verjährt auch bei verborgenen Mängeln mit Ablauf eines Jahres;
- Der Käufer hat die Ware nach Lieferung unverzüglich daraufhin zu untersuchen ob sie dem Vertrag entspricht und erkennbare Mängel spätestens 7 Tage nach Lieferung, verborgene Mängel unverzüglich nach deren Erkennbarkeit innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich (Brief, Telefax, E-Mail) zu rügen;
- Der Beweis, dass der Mangel bereits bei Lieferung der Ware vorhanden war, obliegt dem Verkäufer;
- Hogatron hat die Wahl, einen berechtigten Gewährleistungsanspruch durch Verbesserung oder Austausch der Sache zu erfüllen und sonstige Gewährleistungsbehelfe auszuschließen, sofern Verbesserung oder Austausch nicht unmöglich sind;
- Rücksendungen bedürfen der vorherigen, ausdrücklichen Zustimmung von Hogatron, bloßes Stillschweigen bedeutet keine Zustimmung;
- Der Käufer hat Hogatron für die Mängelbehebung eine angemessene Frist ab Bereitstellung des beanstandeten Gegenstandes zu gewähren;
- Die Gewährleistung für Ersatzlieferungen und Verbesserungsarbeiten erfolgt im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand;
- Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Hogatron nicht befolgt, Änderungen am Produkt vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Hogatron – Originalersatzteile nicht verwendet, entfällt jede Gewährleistung;
- Weitere Ansprüche des Käufers gegen Hogatron wegen mangelhafter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen.
- Eine Regresspflicht von Hogatron gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Käufer als Letztverkäufer den Mangel bei rechtzeitiger Untersuchung der Ware vor Verkauf an den Verbraucher hätte erkennen und rügen können.
V B: SONDERBESTIMMUNGEN FÜR MASCHINEN
1. Keine Gewähr leisten wir:
- für sämtliche Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen wie insbesondere Dichtungen, Ventile, Hähne, Heizwiderstände, Schalter, Temperaturregler, Dosierer, Farbbänder, Porzellanteile und dergleichen:
- für Mängel, Schäden, die durch Witterungseinflüsse, Kesselsteinansatz, chemische, physikalische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse verursacht werden, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Hogatron zurückzuführen sind;
- für Mängel, Schäden durch Verzicht auf Wasserfilter obwohl die Wasserverhältnisse vor Ort den Einsatz eines Wasserfilters erfordern und der Kunde auf dieses Erfordernis in der Auftragsbestätigung von Hogatron hingewiesen worden ist;
- für Mängel, Schäden, die durch Nichtbefolgen der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege der Produkte (Bedienungsanleitung, Betriebs- und Wartungsanweisungen von Hogatron) entstehen;
- für Mängel, Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Produkte, durch das Nichtverwenden von Hogatron-Originalersatzteilen, durch fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder durch unsachgemäße und ohne Einwilligung von Hogatron vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter, die von Hogatron nicht autorisiert wurden, verursacht worden sind.
V C: SCHADENERSATZ
Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, wegen Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Folgeschäden und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit das Gesetz nicht eine zwingende Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorsieht. Der Nachweis des Verschuldens obliegt dem Käufer. Auch bei einem gerechtfertigten Schadensersatzanspruch des Käufers hat Hogatron zunächst die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Ware und gelten analog die unter der Gewährleistung festgelegten Käuferpflichten.
V D: ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Das Recht des Käufers, bei mangelhafter Ware seine Zahlung oder sonstige Gegenleistung zurückzuhalten, setzt eine vertragsmäßige Mängelrüge des Käufers voraus und ist auf den Umfang beschränkt, der in einem angemessenen Verhältnis zum aufgetretenen Mangel bzw. den Verbesserungs-/Austauschkosten steht.
V E: RÜCKABWICKLUNG
Bei Aufhebung des Vertrages und Rückabwicklung der wechselseitigen Leistungen ist Hogatron, unbeschadet ihrer sonstigen, gegen den Käufer bestehenden Ansprüche, berechtigt, als Entgelt für die Nutzung der Ware und als Entschädigung für Wertminderung folgende Beträge zu fordern:
- 25 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer nach 6 Monaten
- 50 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer nach 1 Jahr
- 60 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer nach 2 Jahren.
Der Nachweis, dass eine geringere oder überhaupt keine Wertminderung eingetreten ist, bleibt dem Käufer vorbehalten. Ein richterliches Mäßigungsrecht ist ausgeschlossen.
VI EIGENTUMSVORBEHALT
1. Hogatron behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung ihrer sämtlichen Forderungen aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Als Bezahlung gilt der Eingang des Forderungsbetrages bei Hogatron.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Hogatron ab. Der Käufer ermächtigt Hogatron unwiderruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung der Hogatron hin wird der Käufer die Abtretung offen legen sowie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Hogatron hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schaden trägt der Käufer.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist Hogatron berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Auch ist in diesem Fall ausschließlich noch Hogatron berechtigt, den Abnehmern des Käufers die Abtretung der Forderung des Käufers an Hogatron mitzuteilen und die Forderung einzuziehen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Hogatron liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
5. Hogatron verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.
VII HAFTUNG
Hogatron übernimmt eine Haftung nur, soweit eine solche in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich geregelt ist. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Abschluss des Vertrages, aus positiver Forderungsverletzung oder außervertraglicher Haftung, es sei denn, dass in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
VIII ABTRETUNGSVERBOT
Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Käufer bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Hogatron.
IX ERFÜLLUNG, GERICHTSSTAND, WIRKSAMKEITSKLAUSEL
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Innsbruck.
2. Gerichtsstand ist Innsbruck oder nach Wahl der Hogatron der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.
3. Es gilt Österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Liefergeschäftes unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.


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